RR - Radelnder Rechtsanwalt
- Interessenvertretung für Radfahrende


e-Mobilität

Klassifizierung


(e-)Bikes sind grundsätzlich in verschiedene Gruppen einzuteilen,
wobei die Klassifizierung insbesondere von der Motorstärke abhängig ist

Die Klassifizierung hat für Führende des Fahrzeuges unterschiedliche Verhaltenspflichten zur Folge und kann u.U. eine Fahrerlaubnis oder das Tragen eines Helms erforderlich machen bzw. Versicherungspflicht begründen.




E i n t e i l u n g

01 Fahrrad

Legaldefinition,
§63a StVZO

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird, § 63a StVZO

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02 Pedelec

Fahrrad mit Tretunterstützung;
kein Kraftfahrzeug

Pedlecs bis zu 25km/h schnell

  • weder Helm- noch Versicherungspflicht

beides ist aber dringend zu empfehlen!

  • keine Führerscheinpflicht

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03 Elektrofahrrad i.e.S.

Kein Fahrrad mehr, sondern ein Kraftfahrzeug

man kann sie untechnisch als Mofas umschreiben, sie dürfen idR nur mit einer Fahrerlaubnis (Klasse AM) und Helm geführt werden und erfordern eine zusätzliche (!) Versicherung!

hierunter fallen Pedelecs, die schneller als 25km/h fahren

  • Helmpflicht
  • Versicherungspflicht
  • Führerscheinpflicht
  • Klasse AM (Mofa)

 

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04 Elektrokleinstfahrzeuge

eScooter & Segways

sind zwar Kraftfahrzeuge, jedoch wegen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erheblich privilegiert

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